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Statuten des Vereins „Skisprungclub Wiener Stadtadler“

(Stand September 2025)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Skisprungclub Wiener Stadtadler“.
(2) Er hat seinen Sitz in 1230 Wien, Meischlgasse 5 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und fallweise auf die ganze Welt.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausbildung und sportliche Entwicklung seiner Mitglieder im Speziellen jener in den Kinder-, Schüler:innen und Jugend-Klassen im Bereich des Nordischen Skisports mit Schwerpunkt Sprunglauf.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: 
a) Durchführung von regelmäßigen, sportlichen Aktivitäten,
b) Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
c) Durchführung von Skisprungwettkämpfen nach den Bestimmungen der Wettkampfordnung,
d) Durchführung von sonstigen Veranstaltungen,
e) Herausgabe von Publikationen (z.B. Newsletter, Webseite).
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Einhebung von Mitgliedsbeiträgen,
b) Einhebung von Athleten-, Material- bzw. Trainingskostenbeiträgen,
c) Spenden, Sponsorbeiträgen und Subventionen,
d) Erträge aus Veranstaltungen und Verleih von Vereinsmaterial,
e) Sammlungen, und
f) sonstigen Zuwendungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung bei Antragsstellung notwendig.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum jeweils 30. April des Kalenderjahres (= Ende des Vereinsjahres) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per Post oder auf elektronischem Weg mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe/Absendung maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein ordentliches oder förderndes Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines ordentlichen oder fördernden Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, sowie der Trainingskostenbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer:innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt, wobei eine zeitliche Nähe zum Ende des Vereinsjahrs nach Möglichkeit einzuhalten ist.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (§7 Abs. 3 dieser Statuten),
c) Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss eines oder beider Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators/einer gerichtlich bestellten Kuratorin (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (z.B. per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene eMail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, sowie essentieller Beilagen (z.B. Entwurf von zu ändernden Statuten) zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch eine oder beide Rechnungsprüfer:innen (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator/eine gerichtlich bestellte Kuratorin (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind bis spätestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Bevollmächtigung ist zulässig.(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter bzw. ein/eine aus dem Vorstand heraus bestimmte/r Schriftführer:in.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Budget-Voranschlag für das nächste Vereinsjahr;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen;
c) Wahl und Enthebung von Mitgliedern des Vorstands bzw. der Rechnungsprüfer:innen;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge ordentliche und fördernde Mitglieder bzw. der Trainingskostenbeiträge für ordentliche Mitglieder. Der vom ÖSV vorgeschriebene Jahresbeitrag kann ohne GV-Beschluss direkt als Anteil im Mitgliedsbeitrag angepasst werden.
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht ausschließlich aus physischen Personen. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können nicht zu Mitgliedern des Vorstands gewählt werden.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: einem/einer Vereinsvorsitzenden; einem/einer stellvertretenden Vereinsvorsitzenden und einem Finanzvorstand/einer Finanzvorständin. Weitere Vorstandsmitglieder sind möglich, wobei der Vorstand nicht mehr als sechs Personen umfassen darf.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. In diesem Fall ist eine Generalversammlung zeitnah durch den Vorstand einzuberufen. Ein kooptiertes Vorstandsmitglied kann nicht die Funktion des/der Vereinsvorsitzenden ausüben. Bei Ausscheiden des/der Vereinsvorsitzenden wird dessen/deren Funktion durch seine Stellvertretung im Vorstand übernommen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der oder die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird vom/von der Vereinsvorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Ist diese/r verhindert, von dessen/deren Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Den Vorsitz bei Vorstandssitzungen führt der/die Vereinsvorsitzende. Ist diese/r verhindert, dessen/deren Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem Finanzvorstand/der Finanzvorständin des Vereins.
(9) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit (sportlich, administrativ und finanziell), die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung.
(9) Vorschlag über die Höhe der Mitgliedsbeiträge bzw. der Trainingskostenbeiträge an die Generalversammlung.
(10) Vorschlag über die Änderung der Statuten an die Generalversammlung.
(11) Zuteilung spezifischer Aufgabengebiete an Vorstandsmitglieder.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Vereinsvorsitzende:r:
a) Der/die Vereinsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
b) Der/die Vereinsvorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Vereinsvorsitzenden.
c) Der/die Vereinsvorsitzende vertritt den Verein in finanziellen Belangen gemeinsam mit dem Finanzvorstand/der Finanzvorständin, wobei beide Personen gegenüber Finanzinstituten einzelzeichnungsberechtigt für den Verein tätig werden dürfen. Verträge (z.B. mit Sponsoren), Förderansuchen und Abrechnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Vereinsvorsitzenden und des Finanzvorstands/der Finanzvorständin.
d) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des/der Vereinsvorsitzenden und eines anderen Vorstandsmitglieds.
e) Der/die Vereinsvorsitzende ist befugt, seine/ihre Stellvertretung mittels rechts-geschäftlicher Bevollmächtigung zu ermächtigen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für diesen zu zeichnen.
f) Der/die Vereinsvorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(2) Stellvertretende:r Vereinsvorsitzende:r
a) Der/die stellvertretende Vereinsvorsitzende vertritt den/die Vereinsvorsitzende/n in dessen Abwesenheit bei Vorstandssitzungen bzw. in der Generalversammlung.
b) Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch den/die Vereinsvorsitzende/n vertritt der/die stellvertretende Vereinsvorsitzende den Verein nach außen (Abs. 1, lit. e).
c) Der/die stellvertretende Vereinsvorsitzende kann im Vorstand auch mit der Wahrnehmung eines spezifischen Aufabengebiets entsprechend Abs. 4 betraut werden.
(3) Finanzvorstand/Finanzvorständin
a) Der Finanzvorstand/die Finanzvorständin vertritt den Verein in finanziellen Belangen gemeinsam mit dem/der Vereinsvorsitzenden nach außen, wobei beide Personen gegenüber Finanzinstituten einzelzeichnungsberechtigt für den Verein tätig werden dürfen. Verträge (z.B. mit Sponsoren), Förderansuchen und Abrechnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Vereinsvorsitzenden und des Finanzvorstands/der Finanzvorständin.
b) Der Finanzvorstand/die Finanzvorständin erstellt den Jahresvoranschlag, den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss zur Vorlage an die Generalversammlung.
c) Der Finanzvorstand/die Finanzvorständin führt die laufenden buchhalterischen Aufzeichnungen (Einnahmen/Ausgaben-Rechnung) sowie das Vermögensverzeichnis.
d) Der Finanzvorstand/die Finanzvorständin informiert laufend den Vorstand und die Generalversammlung über die finanzielle Gebarung des Vereins.
e) Der Finanzvorstand/die Finanzvorständin unterstützt die Rechnungsprüfer:innen und stellt alle für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(4) Weitere Vorstandsmitglieder
a) Weitere Vorstandsmitglieder können die Wahrnehmung spezifischer Aufgabengebiete der Vereinstätigkeit übernehmen. Dazu zählen beispielsweise die sportliche Leitung, die Schriftführung sowie die Außenkommunikation.
b) Die Zuteilung spezifischer Aufgabengebiete an Vorstandsmitglieder, insbesondere auch an den/die stellvertretende/n Vereinsvorsitzende/n erfolgt im Vorstand unter Berichtspflicht an die Generalversammlung.
c) Weitere Vorstandsmitglieder ohne spezifische Aufgabengebiete sind zulässig und haben gleichberechtigt alle Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern.

§ 14: Rechnungsprüfer:innen
(1) Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und der Generalversammlung den Prüfbericht mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht einzuberufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter:in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen bestimmen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.